Der Vorteil der Firmengründung im Ausland ist sehr einfach: Verlagerung ertragreicher, wirtschaftlicher Betätigungen in steuergünstigere Länder. Vorteile sind die Vertraulichkeit der Geschäftsbeziehungen und Anonymität des Gesellschafterkreises. So haben Firmen die Möglichkeit, die Vorzüge von Doppelbesteuerungsabkommen nutzen zu können und damit die Gesamtsteuerbelastung zu verringern.
Wichtig bei einer Firmengründung in Malta ist die steuerliche Anerkennung. Hierbei muss man beachten, dass die Gesellschaft den Rechtsvorschriften des Landes entspricht. Die weit verbreitete Meinung, dass lediglich das Recht des Landes einzuhalten ist, indem diese gegründet wurde, hat sich in Deutschland steuerrechtlich nicht durchgesetzt. Der statutarische Sitz im Ausland ist nicht ausreichend, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Deutschland befindet. Offensichtlich sinnlose Gestaltungen von Offshore-Gesellschaften, die nur als Briefkastenfirma existieren, werden den strengen Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht standhalten. Die Gefahr liegt hierbei, dass steuerrelevante Sachverhalte oft erst Jahre später in einer Betriebsprüfung untersucht werden. Wichtig: Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge im Ausland bezieht, so muss der Steuerpflichtige diesen Sachverhalt selbst aufklären und den deutschen Steuerbehörden die erforderlichen Beweismittel selbst beschaffen.
Der deutsche Steuerpflichtige untersteht mit seinem Gesamteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Die Gründung einer Offshore-Gesellschaft ist daher nur sinnvoll, wenn die Auslandseinkünfte entweder im Ausland bleiben oder sie aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Einkommensteuer befreit werden. Das ist nur in wenigen Ländern möglich, da Deutschland zu reinen Steueroasen keine Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Malta besitzt hier innerhalb der EU einen „Ausnahmestatus“. Trotz einer effektiven Unternehmensbesteuerung von rund 5% wird Malta nicht als klassische Steueroase betrachtet, da im Allgemeinen die Körperschaftssteuer mit 35% veranschlagt wird.
Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen ermöglicht deutschen Kapitalgesellschaften einen erheblichen Steuervorteil für Auslandsaktivitäten in Anspruch zu nehmen. Die deutsche Kapitalgesellschaft gründet hierzu eine Maltesische Holding Gesellschaft, die wiederum eine Maltesische Handelsgesellschaft gründet. Die Handelsgesellschaft führt die operativen Geschäfte deren Gewinne mit 35% versteuert werden. Auf Grund einer Besonderheit im Maltesischen Steuerrecht werden bis zu 6/7 der Maltesischen Steuern erstattet sofern die Anteilseigner nicht in Malta ansässig sind. Die Steuerbehörden sehen als Begünstigtem in dieser Konstellation die Eigner der Maltesischen Holding, also die deutsche Kapitalgesellschaft. Die Erstattung der Steuern erfolgt an die Maltesische Holding, sodass in Malta effektiv 5% Steuern anfallen. Die Maltesische Holding schüttet die Gewinne und die erstattete Steuer als Dividende an die deutsche Kapitalgesellschaft aus. Auf Grund bestehender EU Richtlinien bleibt diese Ausschüttung an eine Kapitalgesellschaft weitgehend steuerfrei. Lediglich 5% der erhaltenden Dividende müssen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben versteuert werden.
Da die Gestaltung einer Betriebsstätte im Ausland relativ aufwendig ist, rechnet sich die Auslagerung von Betriebsteilen erst ab einem Jahresgewinn von ca. 100.000 Euro.